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   OLG Hamburg, 25.11.1982 - 2 W 25/82   

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https://dejure.org/1982,3634
OLG Hamburg, 25.11.1982 - 2 W 25/82 (https://dejure.org/1982,3634)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.11.1982 - 2 W 25/82 (https://dejure.org/1982,3634)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25. November 1982 - 2 W 25/82 (https://dejure.org/1982,3634)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 1274 (Ls.)
  • NVwZ 1983, 242
  • FamRZ 1983, 64
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.06.2017 - 1 MB 1/16

    Sofortvollzug einer Auflage zur Havariesicherheit bei einer Windkraftanlage

    Der Umstand, dass sich Dritte darauf nicht berufen können (BVerwG, Urt. v. 18.05.1982, 7 C 42.80, NVwZ 1983, 242), ändert daran nichts.
  • BayObLG, 20.11.1984 - BReg. 1 Z 78/84

    Ablehung des Aufgebots und der Eheschließung durch den Standesbeamten wegen

    An dieser Rechtsauffassung hat der Senat festgehalten (vgl. BayOblG FamRZ 1984, 1014); sie entspricht auch der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Braunschweig (StAZ 1981, 323), Hamm (StAZ 1982, 309), Karlsruhe (FamRZ 1982, 1210) und Hamburg (FamRZ 1983, 64).

    Da der Standesbeamte mithin den Erlaß des Aufgebots ( § 3 Satz 1 PStG ) abgelehnt hat (vgl. dazu BayObLGZ 1982, 179/180), kann er gemäß § 45 Abs; 1 PStG nur dazu angehalten werden, diese Amtshandlung nicht mit der Begründung zu verweigern, es sei nur eine "Scheinehe" beabsichtigt (vgl. BayObLG a.a.O. S. 184; OLG Hamburg FamRZ 1983, 64).

  • BayObLG, 07.02.1984 - BReg. 1 Z 2/84

    Voraussetzungen für die Ablehnung eines Aufgebots durch einen Standesbeamten;

    Das Landgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayObLGZ 1982, 179 ff.), der sich das Oberlandesgericht Hamburg (FamRZ 1983, 64/65) angeschlossen hat, davon aus, daß der Standesbeamte das Aufgebot ablehnen darf, wenn mit der Ehe andere als eheliche Zwecke verfolgt werden und die Zweckbestimmung nach den Erklärungen der Verlobten den Charakter einer nach § 13 Abs. 2 EheG unzulässigen Bedingung oder Zeitbestimmung hat und damit ein Ehehindernis i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 , § 6 Abs. 1 PStG vorliegt.

    Bei dieser Sachlage kommt selbst ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ( § 12 FGG ) nicht in Betracht, so daß offenbleiben kann, ob der bei Vorliegen besonderer Umstände gegebenen Pflicht zur Erforschung der für die Eheschließung maßgebenden Beweggründe (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1983, 64/66) engere Grenzen gesetzt sind.

  • OLG Frankfurt, 07.06.2004 - 20 W 39/04

    Beschwerdeverfahren in einer Personenstandssache: Amtsermittlungspflicht des

    Dabei wurde durch das Merkmal der Offenkundigkeit zum Ausdruck gebracht, dass der Standesbeamte nur in aus sich heraus evidenten Missbrauchsfällen seine Mitwirkung an der Eheschließung versagen durfte, wohingegen bei Vorliegen von auch nur geringem Zweifel eine Mitwirkungspflicht bestand (vgl. BayObLG StAZ 1984, 341 und 1985, 70; OLG Celle StAZ 1982, 308; OLG Karlsruhe StAZ 1983, 14, OLG Hamburg StAZ 1983, 130; OLG Frankfurt am Main, StAZ 1995, 139 jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 06.07.1984 - BReg. 1 Z 49/84

    Zulässigkeit eines Antrags auf Eheschließung mit einem Nichtdeutschen; Annahme

    1 Z 5/82">BayObLGZ 1982, 179/183; OLG Hamburg FamRZ 1983, 64/65; OLG Karlsruhe FamRZ 1982, 1210 f.; OLG Braunschweig StAZ 1981, 322/323; vgl. BVerwG StAZ 1979, 93 und FamRZ 1982, 593/595).
  • OLG Stuttgart, 05.07.1983 - 8 W 230/83

    Verweigerung der Eheschließung wegen offenkundigen Missbrauchs des

    Dies wird von unserer Rechtsordnung mißbilligt (vgl. hierzu BayObLG in FamRZ 82, 603; OLG Hamm, OLGZ 83, 13 ff.; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, OLGZ 83, 18 ff.; OLG Karlsruhe, StAZ 83, 14).
  • OLG Köln, 02.12.1982 - 21 WF 196/82
    Das aber ist ein entscheidender Gesichtspunkt: Wenn nämlich der Standesbeamte die Schlie- ßung der sog. Scheinehe nicht ablehnt, wozu er berechtigt ist (vgl. dazu auch die Entscheidung des OLG Hamburg vom 25. November 1982 - FamRZ 1983, 64), dann muß jedem der Ehepartner dieser sog. Scheinehe grundsätzlich auch die Möglichkeit gegeben sein, die Ehe alsbald - auch wegen der unterschiedlichen Ehefolgen - zu lösen, sei es im Wege der Scheidungs- oder der Nichtigkeits- bzw. Aufhebungsklage (vgl. im übrigen zu dieser Problematik hinsichtlich der weiteren Eherechtsreform zutreffend Bosch, FamRZ 1982, 872).
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